Pascal Ullrich, Ullrich Holz Handwerk
Rheinhäuser Straße 46–48, 68165 Mannheim
(Stand: 01.01.2018)
1. Grundsätzliches
Es gilt deutsches Recht. Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftragnehmer oder Auftraggeber Vertragspartei werden.
Unseren AGB entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden oder Lieferanten wird widersprochen.
Die AGB gelten nicht bei Vergaben nach VOB/A oder VOL/A.
2. Weitere Vertragsgrundlagen
2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande.
2.2 Lieferverzögerung
Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.
Kann die Lieferung aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über die Lieferbereitschaft zugegangen ist. Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitere Verzögerungskosten behalten wir uns vor.
2.3 Mangelrüge
Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen von Unternehmern innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Abnahme schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Mängelansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.
2.4 Mangelverjährung
Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, beträgt die Gewährleistung ein Jahr.
Bei Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt ebenfalls eine Verjährung von einem Jahr – unabhängig von der Person des Vertragspartners.
Diese Regelungen gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie.
2.5 Umsetzung der Gewährleistung
Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl, die mangelhaften Gegenstände nachzubessern oder Ersatz zu liefern.
Solange wir der Nachbesserungspflicht nachkommen, besteht kein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt, es sei denn, die Nachbesserung schlägt fehl.
Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder verweigert, kann der Auftraggeber Preisnachlass oder Vertragsrücktritt verlangen.
(Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.)
2.6 Aus- und Einbaukosten
Die gesetzlichen Regelungen im Kaufvertragsrecht gelten uneingeschränkt.
2.7 Anlieferung
Es wird vorausgesetzt, dass das Fahrzeug unmittelbar an das Gebäude fahren und entladen kann.
Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder längere Transportwege werden gesondert berechnet.
Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel bereitzustellen.
Treppen müssen passierbar und geschützt sein.
Behinderungen durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden (z. B. Arbeitszeit und Fahrtkosten) in Rechnung gestellt.
2.8 Abschlagszahlung
Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistungen verlangen.
3. Förmliche Abnahme
Ist vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber einmal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Abnahme aufgefordert wurde.
Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der Aufforderung ein.
4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, sind wir berechtigt, 10 % der Gesamtauftragssumme bzw. 10 % der Vergütung des nicht erbrachten Leistungsteils als Schadensersatz zu verlangen.
Ein höherer Schaden kann nachgewiesen werden.
Dem Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
5.1 Wartungspflichten
Für eine dauerhafte Funktion sind regelmäßige Wartungsarbeiten erforderlich, insbesondere:
Beschläge und gängige Bauteile kontrollieren und ggf. ölen oder fetten
Abdichtungsfugen regelmäßig prüfen
Anstriche innen und außen (z. B. Fenster, Böden, Treppen) je nach Material und Nutzung nachbehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
Unterlassene Wartung kann Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne dass Mängelansprüche entstehen.
5.2 Lüftungskonzept
Durch den Einbau moderner Fenster und Türen wird die Gebäudehülle dichter.
Zur Vermeidung von Schimmel und zur Sicherung der Raumluftqualität sind Anforderungen nach DIN 1946-6 einzuhalten.
Ein erforderliches Lüftungskonzept ist vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen.
5.3 Materialabweichungen
Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Maßen, Farben oder Strukturen (z. B. bei Holz, Furnieren, Leder, Stoffen) bleiben vorbehalten, soweit sie materialbedingt und branchenüblich sind.
5.4 Raumklima
Der Auftraggeber hat für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zum Schutz der gelieferten Bauteile zu sorgen.
6. Ausschluss der Aufrechnung
Eine Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.
7.2
Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände sind uns unverzüglich in Textform anzuzeigen; Pfandgläubiger sind über den Eigentumsvorbehalt zu informieren.
Eine Veräußerung, Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist unzulässig.
7.3 Weiterveräußerung im Geschäftsbetrieb
Erfolgt die Lieferung für den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers, darf dieser im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung weiterveräußern.
Die daraus entstehenden Forderungen gegen den Abnehmer werden in Höhe des Rechnungswerts an uns abgetreten.
Bei Kreditverkäufen hat sich der Auftraggeber das Eigentum vorzubehalten und tritt die Rechte daraus an uns ab.
7.4 Einbau in eigenes Grundstück
Werden Vorbehaltsgegenstände in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt dieser die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswerts an uns ab.
7.5 Einbau in fremdes Grundstück
Werden Vorbehaltsgegenstände in ein fremdes Grundstück eingebaut, tritt der Auftraggeber die entstehenden Forderungen gegen den Dritten in Höhe des Rechnungswerts an uns ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Gegenständen entsteht Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte.
8. Streitbeilegung
Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht verpflichtet.
9. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, ist ausschließlicher Gerichtsstand Mannheim (Geschäftssitz des Unternehmens).