Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werk-, Bau- und Dienstleistungsverträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr
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ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich
Rheinhäuser Straße 46–48
68165 Mannheim
Telefon: 0621 444475
E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für
Lieferungen, Werk- und Bauvertragsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen, die
der Tischler-/Schreiner- oder Montagebetrieb (Auftragnehmer) für Unternehmer
gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-
rechtliches Sondervermögen (Auftraggeber) erbringt. Sie gelten nicht gegenüber
Verbrauchern.
1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Bei Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber gelten diese AGB nicht.
Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit
Vertragsbestandteil, als ihnen der Auftragnehmer in ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung
an ihn vorbehaltlos erbringt.
Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses gültigen – hilfsweise in der zuletzt in Textform mitgeteilten –
Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass
in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.
Der Geltung der Tegernseer Gebräuche wird ausdrücklich widersprochen.
Die Geltung der Incoterms wird ausgeschlossen, es sei denn, einzelnen Klauseln
daraus ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt worden.
Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
(einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor
entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.
§ 2 Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem
Zusatz „freibleibend”. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.
2.2 Maß-, Flächen- und Gewichtsangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z.
B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd genau, es sei denn,
diese Angaben sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers als
verbindlich bezeichnet worden.
2.3 Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und Materialien
werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich ausdrücklich in
Textform zu eigen gemacht hat.2.4 Unabhängig von einem bestehenden Urheberschutz dürfen Angebote,
Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und andere
Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung weder geändert noch
vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande,
hat der Auftraggeber die Originalunterlagen einschließlich Kopien dem Auftragnehmer
auf erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des
Auftraggebers unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des
hierdurch entstandenen Schadens.
§ 3 Leistungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten
3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung
aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers
stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes
Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur). Entsprechendes gilt bei
Verzögerungen von Vorgewerken, höherer Gewalt oder unverschuldeten
Selbstbelieferungsausfällen. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die
hindernden Umstände und deren Auswirkungen offenkundig sind.
3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom,
Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur
Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den
Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des
Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren
und dort ent- und beladen werden können. Für nicht ebenerdige Transporte stellt der
Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein.
Entstehende Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege
stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung.
3.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Auftragserteilung, spätestens
jedoch zu Beginn der Auftragsausführung, über ihm bekannte Kabel und Leitungen,
die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechend verlegt sind und sich im
Bereich der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer befinden oder befinden
könnten.
3.5 3.6 3.7 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse
rechtzeitig und auf eigene Kosten und händigt die Unterlagen vor Beginn der Arbeiten
dem Auftragnehmer aus.
Soweit Eigentumsvorbehalte bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber,
Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an
Nachunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der jeweilige
Nachunternehmer fachkundig und zuverlässig ist. Der Auftragnehmer informiert den
Auftraggeber über einen Nachunternehmereinsatz.
§ 4 Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage,
Sonderkündigungsrecht
4.1 Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als drei Monate vergangen,
ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material-
und/oder Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als
3 % erhöht oder verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen
verlangen, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material-
und Lohnkosten (ohne unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.4.2 Beide Parteien haben das Recht, unter der Voraussetzung, dass die Verhandlungen
trotz Aufforderung mit Fristsetzung in Textform nicht stattfinden oder erfolglos bleiben,
den Vertrag in Schriftform zu kündigen. Hiervon unabhängig bleiben bereits erbrachte
Leistungen vergütungspflichtig.
§ 5 Eigentumsvorbehalte und (Mit-)Eigentumsrechte,
Forderungsabtretung, Verfügungsbeschränkung und Anzeigepflichten
5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen
Bezahlung der Vergütung vor.
5.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware”)
weiterverarbeitet, erfolgt die Verarbeitung im Namen und Interesse des
Auftragnehmers, ohne dass daraus vertragliche Verpflichtungen für ihn entstehen.
Entsteht durch die Verarbeitung eine neue Sache unter Verwendung weiterer
Materialien, die nicht dem Auftragnehmer gehören, erwirbt der Auftragnehmer
Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem
Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zum
Zeitpunkt der Verarbeitung.
5.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender
Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber sofort die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen
Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer
nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des
Auftragnehmers, der jedoch insoweit außer Ansatz bleibt, als ihm Rechte Dritter
entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des
Auftragnehmers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der
dem Anteilswert des Auftragnehmers an dem Miteigentum entspricht.
5.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der
Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der
Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 5.3 auf
den Auftragnehmer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die
Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der
Auftraggeber nicht berechtigt.
5.5 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur
Einziehung der gemäß Ziffer 5.3 abgetretenen Forderungen. Der Auftragnehmer wird
von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der
Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.
Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der
abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der
Auftragnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
5.6 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die offenen Forderungen des
Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur
Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten bis zur genannten Grenze
verpflichtet.
§ 6 Leistungshindernisse und Selbstbelieferungsvorbehalt
6.1 Wird die Leistung des Auftragnehmers durch unvorhersehbare, außergewöhnliche
Umstände gehindert, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden
kann – insbesondere durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen, behördliche Eingriffe
(z. B. Beschlagnahme, Entziehung), Cyberangriffe, Störung oder Ausfall der
öffentlichen Energieversorgung, Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen,
Demonstrationen, Konflikte im Landesinneren und -äußeren (z. B. Krieg, Bürgerkrieg,6.2 Aufruhr), Terroranschläge, Einsatz von ABC-Stoffen und elektromagnetischen Wellen
als Waffe, Pandemien, Freisetzung radioaktiver Strahlung, Naturkatastrophen (z. B.
Hochwasser, Schnee-, Schlamm- oder Steinlawinen, Hochschnee, Erdbeben,
Blitzschlag) oder durch weitere Fälle höherer Gewalt –, verlängert sich die
Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen
die noch nicht erbrachten Leistungspflichten beider Vertragsparteien; davon
ausgenommen sind Vergütungsverpflichtungen für bereits erbrachte Leistungen.
Können vom Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus von ihm nicht zu
vertretenden Gründen nicht eingehalten werden (Nichtverfügbarkeit von
vertragsgegenständlichem Material), ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber und
über die voraussichtliche neue Lieferfrist zu informieren. Ist die Leistung auch bis
dahin nicht verfügbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom
Vertrag zurückzutreten; eine bereits geleistete Zahlung erstattet der Auftragnehmer
unverzüglich zurück. Als Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die verspätete oder
ausbleibende Selbstbelieferung, sofern weder den Auftragnehmer noch dessen
Zulieferer ein Verschulden daran trifft oder weder der Auftragnehmer noch der
Zulieferer im Einzelfall zur Beschaffung verpflichtet sind.
§ 7 Sonderkündigungsrecht
7.1 Im Falle einer dauerhaften Leistungsstörung gemäß Ziffer 6.1 oder 6.2 steht beiden
Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Bereits erbrachte Leistungen bleiben
vergütungspflichtig.
7.2 Die sonstigen gesetzlichen Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere gemäß § 648
BGB, bleiben hiervon unberührt.
§ 8 Annahmeverzug des Auftraggebers, Gefahrübergang,
Aufwendungsersatz
8.1 Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber
erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hat und dadurch in Annahmeverzug
geraten ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642
Abs. 2 BGB zu.
8.2 8.3 8.4 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im
Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage
aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der
Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des
Auftraggebers übergeben hat.
Bei Anlieferung durch den Auftragnehmer trägt dieser die Gefahr bis zur Anlieferung
am Leistungsort. Dies gilt auch für Teillieferungen. Soweit die Lieferung
vereinbarungsgemäß frachtfrei oder frei Haus erfolgt, geht die Gefahr auf den
Auftraggeber mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Versendung bestimmten Dritten über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe
aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr ab dem Tag der
Versandbereitschaft und entsprechender Mitteilung auf ihn über.
Mehraufwendungen beim Auftragnehmer, die aufgrund des Annahmeverzuges des
Auftraggebers entstehen, wie zum Beispiel Lagerkosten, trägt der Auftraggeber.
§ 9 Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer
neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von
12 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kannnachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann
eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.
§ 10 Abnahme der (Teil-)Leistung
10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk-, Werklieferungs- und
Bauleistungen (§ 650a BGB) abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen
vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel
nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf Verlangen sind in sich
abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen. Die Geltendmachung
einer vom Auftragnehmer verwirkten Vertragsstrafe hat sich der Auftraggeber bei der
Abnahme in Textform vorzubehalten.
10.2 Wird bei Leistungen gemäß Ziffer 10.1 keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung
mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung in Textform gegenüber
dem Auftraggeber oder nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung
eines wesentlichen Teils einer baulichen Anlage als abgenommen.
§ 11 Rügepflichten bei Handelsgeschäften
Bei Werklieferungsverträgen, die für Auftraggeber und Auftragnehmer ein Handelsgeschäft
darstellen, gilt § 377 HGB. Für die Anzeigen nach § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gilt jeweils
eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Anzeige durch
den Auftraggeber. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn diese Fristen vom
Auftraggeber nicht eingehalten werden.
§ 12 Bauhandwerkersicherung
Unter den Voraussetzungen des § 650f BGB hat der Auftragnehmer das Recht, vom
Auftraggeber Bauhandwerkersicherung zu verlangen.
§ 13 Vergütung, Fälligkeit, Zinsen, Auf- und Verrechnung, Schecks,
Wechsel
13.1 Nach Erbringung der Dienste, Abnahme des Werkes oder Übergabe der Ware sind
Rechnungen des Auftragnehmers nach Zugang sofort zur Zahlung fällig, es sei denn,
der Auftragnehmer hat ein längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB
bleibt unberührt. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers stehen dem
Auftragnehmer mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu.
13.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des
Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind
bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die
Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anzurechnen.
13.4 Schecks und Wechsel nimmt der Auftragnehmer nur an, soweit dies ausdrücklich
vertraglich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber
und gilt erst nach endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als
Zahlung. Die Annahme erfolgt stets vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit; alle
mit der Einlösung verbundenen Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.
§ 14 Abrechnung von Kleinaufträgen14.1 Angefangene Arbeitsstunden werden je eingesetzter Arbeitskraft voll berechnet. Jede
eingesetzte Arbeitskraft verursacht eigene Lohn- und Einsatzkosten und wird daher
gesondert abgerechnet.
14.2 Die Mindestabrechnung von einer Arbeitsstunde bei Kleinaufträgen dient der Deckung
des einmaligen Verwaltungs- und Anfahrtaufwands. Sie fällt je Auftrag nur einmal an.
§ 15 Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen
14.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem
Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder
in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht) verjähren
abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit
Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die
Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den
Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
14.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß §
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder
Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder
Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei
Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art
und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes
von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest
verbunden werden.
14.3 Bei Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Waren verjähren Mängelansprüche
des Auftraggebers in einem Jahr mit Ablauf des Tages der Abnahme bzw. der
Ablieferung.
14.4 Keine Mängel sind:
a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder
Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).
b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften
des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen
bei Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.
§ 16 Haftung auf Schadensersatz
Der Auftragnehmer haftet nur, wenn er, sein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter
den Schaden zu vertreten hat. Die Haftung nach Satz 1 ist begrenzt auf den vorhersehbaren
und typischerweise eintretenden Schaden. Sie ist beschränkt auf maximal das Dreifache des
Auftragswertes bzw. des Wertes der Warenlieferung.
§ 17 Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden
16.1 Die in Ziffer 16 benannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht in folgenden Fällen:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den
Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei
fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
c) bei Übernahme von Garantien (z. B. zur Beschaffenheit des Werkes oder zum
Vorhandensein eines Leistungserfolges);16.2 16.3 d) soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz,
zwingend anzuwenden sind.
Der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haften ohne
Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 16 bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Pflichten, die den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der
Auftraggeber vertrauen darf).
Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer,
seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 18 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
17.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte
Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:
a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,
b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,
c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack- oder Lasurart,
Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn
dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können
Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.
17.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die
energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung
der Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be-
und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines
Lüftungskonzepts sind nicht Bestandteil der vertraglichen Pflichten des
Auftragnehmers.
17.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit,
Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett)
selbst verantwortlich.
§ 19 Geheimhaltungsklausel
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten
vertraulichen Informationen – insbesondere technische Daten, Geschäfts- und/oder
Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen – streng
vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zur
Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Dies gilt auch über die Dauer des
Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verpflichtung gilt nicht
für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese
Vereinbarung bekannt werden.
§ 20 Compliance
19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen
Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Korruptionsbekämpfung,
Geldwäscheprävention, Arbeitsrecht, Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohn
und den Mindestbedingungen am Arbeitsplatz sowie Datenschutz.
19.2 Der Auftragnehmer versichert, dass er geeignete Maßnahmen trifft, um
sicherzustellen, dass weder er selbst noch für ihn handelnde Dritte gegen gesetzliche
Vorschriften oder ethische Grundsätze im Sinne von „Corporate Social Responsibility”
(CSR) verstoßen. Dies umfasst insbesondere die Vermeidung von Kinderarbeit,
Zwangsarbeit und Diskriminierung sowie die Gewährleistung angemessener
Arbeitsbedingungen.19.3 Beide Vertragspartner verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von
Compliance-Verstößen zu treffen, insbesondere durch Schulungen, Richtlinien und
interne Kontrollsysteme.
§ 21 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst bzw. der für ihn handelnden
Personen (z. B. Name, Adresse, Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer
maschinenlesbar gespeichert, um vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen
(Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO). Sie werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und
nicht an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden
gelöscht, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene
Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine
Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch
ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
21.1 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-
Kaufrechts.
21.2 Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann oder um einen diesem
rechtlich Gleichstehenden oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche
Gerichtsstand (auch internationaler) für Ansprüche, die sich gegen den Auftragnehmer
richten, der Hauptsitz des Auftragnehmers in Mannheim. Unabhängig davon ist der
Auftragnehmer berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an allen anderen gesetzlich
zulässigen Gerichtsständen zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,
insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Werk-, Bau- und Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB)
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ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich
Rheinhäuser Straße 46–48
68165 Mannheim
Telefon: 0621 444475
E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Werk-
und Bauvertragsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen des Tischler-/Schreiner-
oder Montagebetriebs (Auftragnehmer) für Verbraucher gemäß § 13 BGB
(Auftraggeber).
1.2 Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber
(einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor
entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.
§ 2 Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers
2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem
Zusatz „freibleibend”. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.
2.2 Zugesicherte Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten
und Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich
ausdrücklich zu eigen macht.
2.3 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und
andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung weder geändert
noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag
zustande, hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich Kopien auf erstes
Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers
unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch
nachweislich entstandenen Schadens.
§ 3 Leistungsausführung und Mitwirkung des Auftraggebers
3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung
aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers
stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes
Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur) oder auf Verzögerungen von
Vorgewerken, höhere Gewalt oder unverschuldete Selbstbelieferungsausfälle
zurückzuführen sind. Er beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine
Leistungserbringung und wirkt im Rahmen des Vertrags an der Minimierung der
Folgen mit. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden
Umstände und deren Auswirkungen offensichtlich sind.
3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom,
Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur3.3 3.4 3.5 Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den
Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.
Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des
Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren
und dort entladen werden können. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus stellt
der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar
sein. Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte
Transportwege, ist eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse
rechtzeitig und auf eigene Kosten.
Auftragnehmer und Auftraggeber haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das
Recht zum Rücktritt vom Vertrag.
§ 4 Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage
Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als vier Monate vergangen, ohne
dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material- und/oder
Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % erhöht oder
verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen verlangen, um eine
angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten (ohne
unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.
§ 5 Eigentumsrechte und Hinweispflichten des Auftraggebers
Soweit kein Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB eintritt, verbleiben die zur
Vertragserfüllung gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des
Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf sie bis dahin weder verpfänden noch zur Sicherheit
übereignen. Wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder greifen Dritte
(z. B. durch Pfändung) auf die Gegenstände zu, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer
unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 6 Leistungshindernisse
Wird die Leistung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der
Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere durch
Betriebs- oder Lieferkettenstörungen, behördliche Eingriffe (wie Beschlagnahme,
Entziehung), Cyberangriffe, Kernenergie oder andere ionisierende Strahlung, Verwendung
chemischer, biologischer oder biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen
als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks,
Demonstrationen, Aussperrungen oder Arbeitsunruhen, Pandemien, Naturkatastrophen (z.
B. Erdbeben, Blitzschlag, Vulkanausbruch, Schlamm- und Schneelawinen, Hochschnee,
Schneestürme, Hochwasser), bewaffnete und unbewaffnete Konflikte (Krieg, Bürgerkrieg,
innere Unruhen, Aufruhr und Terrorismus) oder weitere Fälle höherer Gewalt –, verlängert
sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich,
entfallen die noch nicht erbrachten Leistungspflichten beider Vertragsparteien; Ansprüche
auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon ausgenommen.
§ 7 Annahmeverzug des Auftraggebers
Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber
erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hat und dadurch in Annahmeverzug
geraten ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs.
2 BGB zu.§ 8 Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer
neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von
10 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kann
nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann
eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.
§ 9 Abnahme der Leistung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk- und Bauvertragsleistungen
abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.
Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2
BGB).
§ 10 Vergütung
10.1 Nach Erbringung der Dienste oder Abnahme des Werkes sind Rechnungen des
Auftragnehmers nach Zugang sofort fällig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ein
längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.
10.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
§ 11 Abrechnung von Kleinaufträgen
11.1 Angefangene Arbeitsstunden werden je eingesetzter Arbeitskraft voll berechnet. Jede
eingesetzte Arbeitskraft verursacht eigene Lohn- und Einsatzkosten und wird daher
gesondert abgerechnet.
11.2 Die Mindestabrechnung von einer Arbeitsstunde bei Kleinaufträgen dient der Deckung
des einmaligen Verwaltungs- und Anfahrtaufwands. Sie fällt je Auftrag nur einmal an.
§ 12 Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen
11.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem
Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder
in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht) verjähren
abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit
Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,
Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die
Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den
Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
11.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß §
634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder
Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder
Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei
Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art
und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes
von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest
verbunden werden.
11.3 Keine Mängel sind:
a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder
Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften
des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen
bei Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.
§ 13 Haftung auf Schadensersatz
12.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – nur:
a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seinen
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei fahrlässiger Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit;
b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
12.2 Der Auftragnehmer haftet auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags
wesentlich ist und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird), jedoch ist bei
einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit vorliegt.
§ 14 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise
13.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte
Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:
a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,
b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,
c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack- oder Lasurart,
Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn
dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können
Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.
13.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die
energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung
der Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be-
und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines
Lüftungskonzepts sind nicht Bestandteil dieses Auftrags.
13.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit,
Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett)
verantwortlich.
§ 15 Widerruf
Ausschließlich für den Fall, dass dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein
Widerrufsrecht als Verbraucher zusteht, gilt Folgendes:
Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt
sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den
Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des
Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Soweit der Auftragnehmer
ausschließlich solche Maßanfertigungen erbringt, ist ein etwaiges Widerrufsrecht insoweit
ausgeschlossen.
Im Übrigen gilt für widerrufbare Verträge die nachfolgende Belehrung:Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu
widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr
Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns
ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich
Rheinhäuser Straße 46–48
68165 Mannheim
Telefon: 0621 444475
E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) über Ihren Entschluss,
diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus,
dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist
absenden. Sie können für Ihre Widerrufserklärung das nachfolgende Muster verwenden, das
jedoch nicht vorgeschrieben ist:
Muster-Widerrufserklärung
An:
ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich, Rheinhäuser Straße 46–48, 68165 Mannheim
E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die
Erbringung der folgenden Leistung:
………………………………………………………………………………………………… (*)
Bestellt am ………………… (*) / erhalten am ………………… (*)
Name und Anschrift des/der Auftraggeber(s): …………………………………………………
Datum: ……………… Unterschrift des/der Auftraggeber(s) (nur bei Erklärung auf Papier):
…………………………
(*) Bitte eintragen bzw. Unzutreffendes streichen.
Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen
erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die
sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,
günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen
ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei
uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das
Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die von
uns gelieferten Materialien wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht
haben, dass Sie die Materialien zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere
Zeitpunkt ist. Sie haben die Materialien unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14
Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns
zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Materialien vor
Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der
Rücksendung der Materialien. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Materialien
nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit,
Eigenschaften und Funktionsweise der Materialien nicht notwendigen Umgang mit ihnen
zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist
beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der
bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlichdieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang
der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.
§ 16 Streitbeilegung
Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer
Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
§ 17 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Adresse,
Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer maschinenlesbar gespeichert, um
vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO). Sie werden
ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte Dritte zu
gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den
Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene Personen können Auskunft
über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine Berichtigung und bei
unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch ein Beschwerderecht
bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
§ 18 Anwendbares Recht
Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Unberührt bleiben jedoch die
gesetzlichen – insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften zur Beschränkung der
Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem der
Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Mannheim, sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland
verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die örtliche
Zuständigkeit unberührt.