ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werk-, Bau- und Dienstleistungsverträge im unternehmerischen Geschäftsverkehr

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ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich
Rheinhäuser Straße 46–48
68165 Mannheim
Telefon: 0621 444475
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§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für

Lieferungen, Werk- und Bauvertragsleistungen sowie sonstige Dienstleistungen, die

der Tischler-/Schreiner- oder Montagebetrieb (Auftragnehmer) für Unternehmer

gemäß § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-

rechtliches Sondervermögen (Auftraggeber) erbringt. Sie gelten nicht gegenüber

Verbrauchern.

1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 Bei Vergabeverfahren durch öffentliche Auftraggeber gelten diese AGB nicht.

Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit

Vertragsbestandteil, als ihnen der Auftragnehmer in ihrer Geltung ausdrücklich

zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch

dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung

an ihn vorbehaltlos erbringt.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt des

Vertragsschlusses gültigen – hilfsweise in der zuletzt in Textform mitgeteilten –

Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass

in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden muss.

Der Geltung der Tegernseer Gebräuche wird ausdrücklich widersprochen.

Die Geltung der Incoterms wird ausgeschlossen, es sei denn, einzelnen Klauseln

daraus ist vom Auftragnehmer ausdrücklich in Textform zugestimmt worden.

Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber

(einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor

entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.

§ 2 Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem

Zusatz „freibleibend”. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.

2.2 Maß-, Flächen- und Gewichtsangaben in Angebotsunterlagen des Auftragnehmers (z.

B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd genau, es sei denn,

diese Angaben sind vom Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers als

verbindlich bezeichnet worden.

2.3 Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten und Materialien

werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich ausdrücklich in

Textform zu eigen gemacht hat.2.4 Unabhängig von einem bestehenden Urheberschutz dürfen Angebote,

Kostenvoranschläge, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen und andere

Unterlagen des Auftragnehmers ohne dessen Zustimmung weder geändert noch

vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag zustande,

hat der Auftraggeber die Originalunterlagen einschließlich Kopien dem Auftragnehmer

auf erstes Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des

Auftraggebers unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des

hierdurch entstandenen Schadens.

§ 3 Leistungs-, Informations- und Mitwirkungspflichten

3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung

aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers

stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes

Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur). Entsprechendes gilt bei

Verzögerungen von Vorgewerken, höherer Gewalt oder unverschuldeten

Selbstbelieferungsausfällen. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die

hindernden Umstände und deren Auswirkungen offenkundig sind.

3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom,

Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur

Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den

Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

3.3 Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des

Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren

und dort ent- und beladen werden können. Für nicht ebenerdige Transporte stellt der

Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar sein.

Entstehende Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte Transportwege

stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung.

3.4 Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer bei Auftragserteilung, spätestens

jedoch zu Beginn der Auftragsausführung, über ihm bekannte Kabel und Leitungen,

die nicht den allgemeinen Regeln der Technik entsprechend verlegt sind und sich im

Bereich der Leistungsausführung durch den Auftragnehmer befinden oder befinden

könnten.

3.5 3.6 3.7 Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse

rechtzeitig und auf eigene Kosten und händigt die Unterlagen vor Beginn der Arbeiten

dem Auftragnehmer aus.

Soweit Eigentumsvorbehalte bestehen, verpflichtet sich der Auftraggeber,

Vorbehaltsware sorgfältig zu behandeln.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung ganz oder teilweise an

Nachunternehmer zu vergeben. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass der jeweilige

Nachunternehmer fachkundig und zuverlässig ist. Der Auftragnehmer informiert den

Auftraggeber über einen Nachunternehmereinsatz.

§ 4 Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage,

Sonderkündigungsrecht

4.1 Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als drei Monate vergangen,

ohne dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material-

und/oder Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als

3 % erhöht oder verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen

verlangen, um eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material-

und Lohnkosten (ohne unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.4.2 Beide Parteien haben das Recht, unter der Voraussetzung, dass die Verhandlungen

trotz Aufforderung mit Fristsetzung in Textform nicht stattfinden oder erfolglos bleiben,

den Vertrag in Schriftform zu kündigen. Hiervon unabhängig bleiben bereits erbrachte

Leistungen vergütungspflichtig.

§ 5 Eigentumsvorbehalte und (Mit-)Eigentumsrechte,

Forderungsabtretung, Verfügungsbeschränkung und Anzeigepflichten

5.1 Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen

Bezahlung der Vergütung vor.

5.2 Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (nachfolgend „Vorbehaltsware”)

weiterverarbeitet, erfolgt die Verarbeitung im Namen und Interesse des

Auftragnehmers, ohne dass daraus vertragliche Verpflichtungen für ihn entstehen.

Entsteht durch die Verarbeitung eine neue Sache unter Verwendung weiterer

Materialien, die nicht dem Auftragnehmer gehören, erwirbt der Auftragnehmer

Miteigentum an der neuen Sache. Der Miteigentumsanteil bestimmt sich nach dem

Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache zum

Zeitpunkt der Verarbeitung.

5.3 Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Auftragnehmer gehörender

Ware veräußert, so tritt der Auftraggeber sofort die aus der Weiterveräußerung

entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen

Nebenrechten und Rang vor dem Rest an den Auftragnehmer ab; der Auftragnehmer

nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des

Auftragnehmers, der jedoch insoweit außer Ansatz bleibt, als ihm Rechte Dritter

entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des

Auftragnehmers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der

dem Anteilswert des Auftragnehmers an dem Miteigentum entspricht.

5.4 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der

Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der

Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von Ziffer 5.3 auf

den Auftragnehmer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die

Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der

Auftraggeber nicht berechtigt.

5.5 Der Auftragnehmer ermächtigt den Auftraggeber unter Vorbehalt des Widerrufs zur

Einziehung der gemäß Ziffer 5.3 abgetretenen Forderungen. Der Auftragnehmer wird

von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der

Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt.

Auf Verlangen des Auftragnehmers hat der Auftraggeber die Schuldner der

abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der

Auftragnehmer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

5.6 Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die offenen Forderungen des

Auftragnehmers um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur

Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten bis zur genannten Grenze

verpflichtet.

§ 6 Leistungshindernisse und Selbstbelieferungsvorbehalt

6.1 Wird die Leistung des Auftragnehmers durch unvorhersehbare, außergewöhnliche

Umstände gehindert, die der Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden

kann – insbesondere durch Betriebs- oder Lieferkettenstörungen, behördliche Eingriffe

(z. B. Beschlagnahme, Entziehung), Cyberangriffe, Störung oder Ausfall der

öffentlichen Energieversorgung, Streiks, Aussperrungen, Arbeitsunruhen,

Demonstrationen, Konflikte im Landesinneren und -äußeren (z. B. Krieg, Bürgerkrieg,6.2 Aufruhr), Terroranschläge, Einsatz von ABC-Stoffen und elektromagnetischen Wellen

als Waffe, Pandemien, Freisetzung radioaktiver Strahlung, Naturkatastrophen (z. B.

Hochwasser, Schnee-, Schlamm- oder Steinlawinen, Hochschnee, Erdbeben,

Blitzschlag) oder durch weitere Fälle höherer Gewalt –, verlängert sich die

Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich, entfallen

die noch nicht erbrachten Leistungspflichten beider Vertragsparteien; davon

ausgenommen sind Vergütungsverpflichtungen für bereits erbrachte Leistungen.

Können vom Auftragnehmer verbindliche Lieferfristen aus von ihm nicht zu

vertretenden Gründen nicht eingehalten werden (Nichtverfügbarkeit von

vertragsgegenständlichem Material), ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber und

über die voraussichtliche neue Lieferfrist zu informieren. Ist die Leistung auch bis

dahin nicht verfügbar, so ist der Auftragnehmer berechtigt, ganz oder teilweise vom

Vertrag zurückzutreten; eine bereits geleistete Zahlung erstattet der Auftragnehmer

unverzüglich zurück. Als Nichtverfügbarkeit gilt insbesondere die verspätete oder

ausbleibende Selbstbelieferung, sofern weder den Auftragnehmer noch dessen

Zulieferer ein Verschulden daran trifft oder weder der Auftragnehmer noch der

Zulieferer im Einzelfall zur Beschaffung verpflichtet sind.

§ 7 Sonderkündigungsrecht

7.1 Im Falle einer dauerhaften Leistungsstörung gemäß Ziffer 6.1 oder 6.2 steht beiden

Parteien ein Sonderkündigungsrecht zu. Bereits erbrachte Leistungen bleiben

vergütungspflichtig.

7.2 Die sonstigen gesetzlichen Rechtsfolgen der Kündigung, insbesondere gemäß § 648

BGB, bleiben hiervon unberührt.

§ 8 Annahmeverzug des Auftraggebers, Gefahrübergang,

Aufwendungsersatz

8.1 Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber

erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hat und dadurch in Annahmeverzug

geraten ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642

Abs. 2 BGB zu.

8.2 8.3 8.4 Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im

Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrübergang liegt auch vor, wenn die Montage

aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird und der

Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des

Auftraggebers übergeben hat.

Bei Anlieferung durch den Auftragnehmer trägt dieser die Gefahr bis zur Anlieferung

am Leistungsort. Dies gilt auch für Teillieferungen. Soweit die Lieferung

vereinbarungsgemäß frachtfrei oder frei Haus erfolgt, geht die Gefahr auf den

Auftraggeber mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur

Versendung bestimmten Dritten über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe

aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, geht die Gefahr ab dem Tag der

Versandbereitschaft und entsprechender Mitteilung auf ihn über.

Mehraufwendungen beim Auftragnehmer, die aufgrund des Annahmeverzuges des

Auftraggebers entstehen, wie zum Beispiel Lagerkosten, trägt der Auftraggeber.

§ 9 Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer

neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von

12 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kannnachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann

eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.

§ 10 Abnahme der (Teil-)Leistung

10.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk-, Werklieferungs- und

Bauleistungen (§ 650a BGB) abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen

vertragsgemäß erbracht wurden. Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel

nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2 BGB). Auf Verlangen sind in sich

abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen. Die Geltendmachung

einer vom Auftragnehmer verwirkten Vertragsstrafe hat sich der Auftraggeber bei der

Abnahme in Textform vorzubehalten.

10.2 Wird bei Leistungen gemäß Ziffer 10.1 keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung

mit Ablauf von 12 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung in Textform gegenüber

dem Auftraggeber oder nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung

eines wesentlichen Teils einer baulichen Anlage als abgenommen.

§ 11 Rügepflichten bei Handelsgeschäften

Bei Werklieferungsverträgen, die für Auftraggeber und Auftragnehmer ein Handelsgeschäft

darstellen, gilt § 377 HGB. Für die Anzeigen nach § 377 Abs. 2 und Abs. 3 HGB gilt jeweils

eine Frist von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Absendung der Anzeige durch

den Auftraggeber. Die gelieferte Ware gilt als genehmigt, wenn diese Fristen vom

Auftraggeber nicht eingehalten werden.

§ 12 Bauhandwerkersicherung

Unter den Voraussetzungen des § 650f BGB hat der Auftragnehmer das Recht, vom

Auftraggeber Bauhandwerkersicherung zu verlangen.

§ 13 Vergütung, Fälligkeit, Zinsen, Auf- und Verrechnung, Schecks,

Wechsel

13.1 Nach Erbringung der Dienste, Abnahme des Werkes oder Übergabe der Ware sind

Rechnungen des Auftragnehmers nach Zugang sofort zur Zahlung fällig, es sei denn,

der Auftragnehmer hat ein längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB

bleibt unberührt. Ab dem Zeitpunkt des Verzugs des Auftraggebers stehen dem

Auftragnehmer mindestens die gesetzlichen Verzugszinsen zu.

13.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

13.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des

Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind

bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die

Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die

Hauptleistung anzurechnen.

13.4 Schecks und Wechsel nimmt der Auftragnehmer nur an, soweit dies ausdrücklich

vertraglich vereinbart wurde. In diesen Fällen erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber

und gilt erst nach endgültiger Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers als

Zahlung. Die Annahme erfolgt stets vorbehaltlich der Diskontierungsmöglichkeit; alle

mit der Einlösung verbundenen Kosten und Spesen trägt der Auftraggeber.

§ 14 Abrechnung von Kleinaufträgen14.1 Angefangene Arbeitsstunden werden je eingesetzter Arbeitskraft voll berechnet. Jede

eingesetzte Arbeitskraft verursacht eigene Lohn- und Einsatzkosten und wird daher

gesondert abgerechnet.

14.2 Die Mindestabrechnung von einer Arbeitsstunde bei Kleinaufträgen dient der Deckung

des einmaligen Verwaltungs- und Anfahrtaufwands. Sie fällt je Auftrag nur einmal an.

§ 15 Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen

14.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem

Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder

in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht) verjähren

abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit

Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,

Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die

Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den

Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

14.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß §

634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder

Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder

Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei

Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art

und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes

von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest

verbunden werden.

14.3 Bei Werklieferungsverträgen über neu hergestellte Waren verjähren Mängelansprüche

des Auftraggebers in einem Jahr mit Ablauf des Tages der Abnahme bzw. der

Ablieferung.

14.4 Keine Mängel sind:

a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder

Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).

b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften

des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen

bei Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.

§ 16 Haftung auf Schadensersatz

Der Auftragnehmer haftet nur, wenn er, sein Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter

den Schaden zu vertreten hat. Die Haftung nach Satz 1 ist begrenzt auf den vorhersehbaren

und typischerweise eintretenden Schaden. Sie ist beschränkt auf maximal das Dreifache des

Auftragswertes bzw. des Wertes der Warenlieferung.

§ 17 Wegfall der Haftungsbegrenzungen bei qualifiziertem Verschulden

16.1 Die in Ziffer 16 benannten Haftungsbegrenzungen gelten nicht in folgenden Fällen:

a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den

Auftragnehmer, seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei

fahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;

b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;

c) bei Übernahme von Garantien (z. B. zur Beschaffenheit des Werkes oder zum

Vorhandensein eines Leistungserfolges);16.2 16.3 d) soweit gesetzliche Haftungsbestimmungen, wie z. B. das Produkthaftungsgesetz,

zwingend anzuwenden sind.

Der Auftragnehmer, sein gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfe haften ohne

Haftungsbegrenzung gemäß Ziffer 16 bei der Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten (Pflichten, die den Vertrag prägen und auf deren Einhaltung der

Auftraggeber vertrauen darf).

Bei leicht fahrlässiger Verletzung von Nebenpflichten durch den Auftragnehmer,

seinen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung ausgeschlossen.

§ 18 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

17.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte

Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:

a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,

b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,

c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack- oder Lasurart,

Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn

dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können

Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.

17.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die

energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung

der Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be-

und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines

Lüftungskonzepts sind nicht Bestandteil der vertraglichen Pflichten des

Auftragnehmers.

17.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit,

Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett)

selbst verantwortlich.

§ 19 Geheimhaltungsklausel

Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten

vertraulichen Informationen – insbesondere technische Daten, Geschäfts- und/oder

Betriebsgeheimnisse sowie sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen – streng

vertraulich zu behandeln, Dritten nicht zugänglich zu machen und ausschließlich zur

Durchführung dieses Vertrags zu verwenden. Dies gilt auch über die Dauer des

Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von drei Jahren. Die Verpflichtung gilt nicht

für Informationen, die nachweislich öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese

Vereinbarung bekannt werden.

§ 20 Compliance

19.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur Einhaltung aller einschlägigen gesetzlichen

Vorschriften, insbesondere in den Bereichen Korruptionsbekämpfung,

Geldwäscheprävention, Arbeitsrecht, Einhaltung der Vorschriften zum Mindestlohn

und den Mindestbedingungen am Arbeitsplatz sowie Datenschutz.

19.2 Der Auftragnehmer versichert, dass er geeignete Maßnahmen trifft, um

sicherzustellen, dass weder er selbst noch für ihn handelnde Dritte gegen gesetzliche

Vorschriften oder ethische Grundsätze im Sinne von „Corporate Social Responsibility”

(CSR) verstoßen. Dies umfasst insbesondere die Vermeidung von Kinderarbeit,

Zwangsarbeit und Diskriminierung sowie die Gewährleistung angemessener

Arbeitsbedingungen.19.3 Beide Vertragspartner verpflichten sich, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von

Compliance-Verstößen zu treffen, insbesondere durch Schulungen, Richtlinien und

interne Kontrollsysteme.

§ 21 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers selbst bzw. der für ihn handelnden

Personen (z. B. Name, Adresse, Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer

maschinenlesbar gespeichert, um vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen

(Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO). Sie werden ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und

nicht an unberechtigte Dritte zu gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden

gelöscht, sobald sie für den Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene

Personen können Auskunft über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine

Berichtigung und bei unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch

ein Beschwerderecht bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 22 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

21.1 Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-

Kaufrechts.

21.2 Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Kaufmann oder um einen diesem

rechtlich Gleichstehenden oder um eine juristische Person des öffentlichen Rechts

oder um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist der ausschließliche

Gerichtsstand (auch internationaler) für Ansprüche, die sich gegen den Auftragnehmer

richten, der Hauptsitz des Auftragnehmers in Mannheim. Unabhängig davon ist der

Auftragnehmer berechtigt, Klage gegen den Auftraggeber an allen anderen gesetzlich

zulässigen Gerichtsständen zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften,

insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Werk-, Bau- und Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB)

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ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich

Rheinhäuser Straße 46–48

68165 Mannheim

Telefon: 0621 444475

E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen, Werk-

und Bauvertragsleistungen sowie sonstigen Dienstleistungen des Tischler-/Schreiner-

oder Montagebetriebs (Auftragnehmer) für Verbraucher gemäß § 13 BGB

(Auftraggeber).

1.2 Individuelle Vertragsabreden zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber

(einschließlich Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen) haben Vorrang vor

entgegenstehenden Klauseln dieser AGB.

§ 2 Angebote und Unterlagen des Auftragnehmers

2.1 Der Auftragnehmer kennzeichnet unverbindliche Angebote entsprechend oder mit dem

Zusatz „freibleibend”. Befristete Angebote enthalten die Bindungsdauer.

2.2 Zugesicherte Eigenschaften und werbliche Aussagen des Herstellers zu Produkten

und Materialien werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer sie sich

ausdrücklich zu eigen macht.

2.3 Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge und

andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen ohne Zustimmung weder geändert

noch vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt kein Vertrag

zustande, hat der Auftraggeber die Unterlagen einschließlich Kopien auf erstes

Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Ist dies durch Verschulden des Auftraggebers

unmöglich, haftet er gegenüber dem Auftragnehmer auf Ersatz des hierdurch

nachweislich entstandenen Schadens.

§ 3 Leistungsausführung und Mitwirkung des Auftraggebers

3.1 Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber unverzüglich, wenn er seine Leistung

aufgrund von Umständen nicht erbringen kann, die aus der Sphäre des Auftraggebers

stammen (z. B. mangelnde Baufreiheit, fehlendes oder mangelhaftes beigestelltes

Material, unzureichende Baustellen-Infrastruktur) oder auf Verzögerungen von

Vorgewerken, höhere Gewalt oder unverschuldete Selbstbelieferungsausfälle

zurückzuführen sind. Er beschreibt die voraussichtlichen Auswirkungen auf seine

Leistungserbringung und wirkt im Rahmen des Vertrags an der Minimierung der

Folgen mit. Die Information kann ausnahmsweise entfallen, wenn die hindernden

Umstände und deren Auswirkungen offensichtlich sind.

3.2 Der Auftraggeber stellt auf eigene Kosten sicher, dass während der Arbeiten Strom,

Wasser, Beleuchtung und geeignete Lagerflächen bereitstehen und der Zugang zur3.3 3.4 3.5 Baustelle ungehindert möglich ist. Kann er dies nicht gewährleisten, hat er den

Auftragnehmer unverzüglich zu informieren.

Sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, müssen die Fahrzeuge des

Auftragnehmers und seiner Beauftragten direkt an das Gebäude/Objekt heranfahren

und dort entladen werden können. Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus stellt

der Auftraggeber mechanische Transportmittel bereit. Treppen müssen passierbar

sein. Entstehen Mehrkosten durch erschwerte Anfahrt oder verlängerte

Transportwege, ist eine gesonderte Vergütungsvereinbarung zu treffen.

Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen und behördliche Erlaubnisse

rechtzeitig und auf eigene Kosten.

Auftragnehmer und Auftraggeber haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen das

Recht zum Rücktritt vom Vertrag.

§ 4 Vertragspreise und Änderungen der Geschäftsgrundlage

Sind zwischen Vertragsschluss und Leistungsbeginn mehr als vier Monate vergangen, ohne

dass der Auftragnehmer dies zu vertreten hat, und haben sich die Material- und/oder

Lohnkosten im Vergleich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses um mehr als 3 % erhöht oder

verringert, kann jede Vertragspartei ergänzende Verhandlungen verlangen, um eine

angemessene Anpassung der vereinbarten Preise für Material- und Lohnkosten (ohne

unternehmerischen Gewinn) zu vereinbaren.

§ 5 Eigentumsrechte und Hinweispflichten des Auftraggebers

Soweit kein Eigentumsverlust nach §§ 946 ff. BGB eintritt, verbleiben die zur

Vertragserfüllung gelieferten Gegenstände bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des

Auftragnehmers. Der Auftraggeber darf sie bis dahin weder verpfänden noch zur Sicherheit

übereignen. Wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder greifen Dritte

(z. B. durch Pfändung) auf die Gegenstände zu, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer

unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 6 Leistungshindernisse

Wird die Leistung durch unvorhersehbare, außergewöhnliche Umstände gehindert, die der

Auftragnehmer trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden kann – insbesondere durch

Betriebs- oder Lieferkettenstörungen, behördliche Eingriffe (wie Beschlagnahme,

Entziehung), Cyberangriffe, Kernenergie oder andere ionisierende Strahlung, Verwendung

chemischer, biologischer oder biochemischer Substanzen oder elektromagnetischer Wellen

als Waffen mit gemeingefährlicher Wirkung, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streiks,

Demonstrationen, Aussperrungen oder Arbeitsunruhen, Pandemien, Naturkatastrophen (z.

B. Erdbeben, Blitzschlag, Vulkanausbruch, Schlamm- und Schneelawinen, Hochschnee,

Schneestürme, Hochwasser), bewaffnete und unbewaffnete Konflikte (Krieg, Bürgerkrieg,

innere Unruhen, Aufruhr und Terrorismus) oder weitere Fälle höherer Gewalt –, verlängert

sich die Leistungsfrist angemessen. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich,

entfallen die noch nicht erbrachten Leistungspflichten beider Vertragsparteien; Ansprüche

auf Vergütung für bereits erbrachte Leistungen bleiben davon ausgenommen.

§ 7 Annahmeverzug des Auftraggebers

Kann die Leistung nicht zum vereinbarten Termin erfolgen, weil der Auftraggeber

erforderliche Mitwirkungshandlungen unterlassen hat und dadurch in Annahmeverzug

geraten ist, steht dem Auftragnehmer eine angemessene Entschädigung gemäß § 642 Abs.

2 BGB zu.§ 8 Kündigung des Auftraggebers, Entschädigungsverpflichtung

Kündigt der Auftraggeber den Vertrag ohne wichtigen Grund, erhält der Auftragnehmer

neben der Vergütung für bereits erbrachte Leistungen eine Kündigungsentschädigung von

10 % der Vergütung für den noch ausstehenden Leistungsteil. Der Auftraggeber kann

nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer kann

eine höhere Entschädigung verlangen, sofern er einen höheren Schaden nachweist.

§ 9 Abnahme der Leistung

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachten Werk- und Bauvertragsleistungen

abzunehmen, sobald und sofern diese im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht wurden.

Eine Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 2

BGB).

§ 10 Vergütung

10.1 Nach Erbringung der Dienste oder Abnahme des Werkes sind Rechnungen des

Auftragnehmers nach Zugang sofort fällig, es sei denn, der Auftragnehmer hat ein

längeres Zahlungsziel eingeräumt. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt.

10.2 Eine Aufrechnung durch den Auftraggeber mit anderen als unbestrittenen oder

rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

§ 11 Abrechnung von Kleinaufträgen

11.1 Angefangene Arbeitsstunden werden je eingesetzter Arbeitskraft voll berechnet. Jede

eingesetzte Arbeitskraft verursacht eigene Lohn- und Einsatzkosten und wird daher

gesondert abgerechnet.

11.2 Die Mindestabrechnung von einer Arbeitsstunde bei Kleinaufträgen dient der Deckung

des einmaligen Verwaltungs- und Anfahrtaufwands. Sie fällt je Auftrag nur einmal an.

§ 12 Mängelgewährleistung und Verjährungsfristen

11.1 Mängelansprüche des Auftraggebers gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB (bei einem

Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder

in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht) verjähren

abweichend von der gesetzlichen zweijährigen Verjährungsfrist in einem Jahr seit

Abnahme. Dies gilt auch bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-,

Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die

Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für die Konstruktion, den

Bestand, die Erhaltung oder die Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

11.2 Werk- und bauvertragliche Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren gemäß §

634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in fünf Jahren seit Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf- oder

Anbauarbeiten) oder in Fällen von Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder

Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei

Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, die nach Art

und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes

von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest

verbunden werden.

11.3 Keine Mängel sind:

a) Folgen fehlerhafter Bedienung, gewaltsamer Einwirkung, Abnutzung oder

Verschleiß durch bestimmungsgemäßen Gebrauch (z. B. bewitterte Bauteilflächen).b) Natürliche Farb-, Struktur- und andere Unterschiede, die auf die Eigenschaften

des Naturprodukts Holz zurückzuführen sind, sowie unwesentliche Abweichungen

bei Nachbestellungen, die in der Natur der verwendeten Materialien liegen.

§ 13 Haftung auf Schadensersatz

12.1 Der Auftragnehmer haftet auf Schadensersatz – unabhängig vom Rechtsgrund – nur:

a) bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn, seinen

gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen sowie bei fahrlässiger Verletzung von

Leben, Körper oder Gesundheit;

b) bei arglistig verschwiegenen Mängeln;

c) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d) nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

12.2 Der Auftragnehmer haftet auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(Pflichten, deren Erfüllung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags

wesentlich ist und auf deren Einhaltung regelmäßig vertraut wird), jedoch ist bei

einfacher Fahrlässigkeit die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise

eintretenden Schaden begrenzt, sofern keine Verletzung von Leben, Körper oder

Gesundheit vorliegt.

§ 14 Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

13.1 Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber darauf hin, dass für die dauerhafte

Funktion der Bauteile Wartungsarbeiten erforderlich sind, insbesondere:

a) Kontrolle und ggf. Schmierung von Beschlägen und beweglichen Bauteilen,

b) regelmäßige Kontrolle von Abdichtungsfugen,

c) Nachbehandlung von Anstrichen innen und außen je nach Lack- oder Lasurart,

Witterungseinfluss und Nutzung. Solche Arbeiten sind nur Teil des Auftrags, wenn

dies ausdrücklich vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten können

Lebensdauer und Funktion beeinträchtigen, ohne Mängelansprüche zu begründen.

13.2 Der fachgerechte Einbau moderner Fenster und Außentüren verbessert die

energetische Qualität des Gebäudes und dichtet die Gebäudehülle ab. Zur Erhaltung

der Raumluftqualität und Vermeidung von Schimmelpilzbildung sind zusätzliche Be-

und Entlüftungsanforderungen zu erfüllen. Die Erstellung und Umsetzung eines

Lüftungskonzepts sind nicht Bestandteil dieses Auftrags.

13.3 Der Auftraggeber ist für geeignete klimatische Bedingungen (Luftfeuchtigkeit,

Temperatur) zum Schutz und Erhalt der Bauteile (z. B. Fenster, Treppen, Parkett)

verantwortlich.

§ 15 Widerruf

Ausschließlich für den Fall, dass dem Auftraggeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften ein

Widerrufsrecht als Verbraucher zusteht, gilt Folgendes:

Kein Widerrufsrecht besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt

sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den

Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des

Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB). Soweit der Auftragnehmer

ausschließlich solche Maßanfertigungen erbringt, ist ein etwaiges Widerrufsrecht insoweit

ausgeschlossen.

Im Übrigen gilt für widerrufbare Verträge die nachfolgende Belehrung:Sie haben das Recht, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu

widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Um Ihr

Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich

Rheinhäuser Straße 46–48

68165 Mannheim

Telefon: 0621 444475

E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. Brief, E-Mail oder Telefax) über Ihren Entschluss,

diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus,

dass Sie die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist

absenden. Sie können für Ihre Widerrufserklärung das nachfolgende Muster verwenden, das

jedoch nicht vorgeschrieben ist:

Muster-Widerrufserklärung

An:

ULLRICH, Inhaber Pascal Ullrich, Rheinhäuser Straße 46–48, 68165 Mannheim

E-Mail: info@ullrich-holzhandwerk.de

Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über die

Erbringung der folgenden Leistung:

………………………………………………………………………………………………… (*)

Bestellt am ………………… (*) / erhalten am ………………… (*)

Name und Anschrift des/der Auftraggeber(s): …………………………………………………

Datum: ……………… Unterschrift des/der Auftraggeber(s) (nur bei Erklärung auf Papier):

…………………………

(*) Bitte eintragen bzw. Unzutreffendes streichen.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen

erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die

sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene,

günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen

ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei

uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das

Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde

ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser

Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die von

uns gelieferten Materialien wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht

haben, dass Sie die Materialien zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere

Zeitpunkt ist. Sie haben die Materialien unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14

Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns

zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Materialien vor

Ablauf der Frist von 14 Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der

Rücksendung der Materialien. Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Materialien

nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit,

Eigenschaften und Funktionsweise der Materialien nicht notwendigen Umgang mit ihnen

zurückzuführen ist. Haben Sie verlangt, dass die Leistung während der Widerrufsfrist

beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der

bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlichdieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Leistung im Vergleich zum Gesamtumfang

der im Vertrag vorgesehenen Leistung entspricht.

§ 16 Streitbeilegung

Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer

Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 17 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Auftraggebers (z. B. Name, Adresse,

Kommunikationsdaten) werden vom Auftragnehmer maschinenlesbar gespeichert, um

vorvertragliche und vertragliche Pflichten zu erfüllen (Artikel 6 Abs. 1 b DSGVO). Sie werden

ausschließlich zu eigenen Zwecken verwendet und nicht an unberechtigte Dritte zu

gewerblichen Zwecken übermittelt. Die Daten werden gelöscht, sobald sie für den

Verarbeitungszweck nicht mehr erforderlich sind. Betroffene Personen können Auskunft

über ihre gespeicherten Daten verlangen, bei Unrichtigkeit eine Berichtigung und bei

unzulässiger Speicherung die Löschung der Daten. Es besteht auch ein Beschwerderecht

bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.

§ 18 Anwendbares Recht

Für den Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Unberührt bleiben jedoch die

gesetzlichen – insbesondere EU-rechtlichen – Vorschriften zur Beschränkung der

Rechtswahl und zur Anwendung zwingender Vorschriften des Staates, in dem der

Auftraggeber als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

§ 19 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Mannheim, sofern der Auftraggeber nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz

oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland

verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung

nicht bekannt ist. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die örtliche

Zuständigkeit unberührt.